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Zahl der Verbraucherinsolvenzen rückläufig – Diese Alternativen gibt es

Seit dem Jahre 1999 haben nicht nur Unternehmer, sondern auch Privatpersonen die Möglichkeit, Insolvenz anzumelden. Doch es gibt auch Alternativen.

Nachdem die Zahl der Verbraucherinsolvenzen in den Anfangsjahren zugenommen hat, ist sie seit einiger Zeit wieder gesunken.

Die Antragstellung

Einen Antrag auf Privatinsolvenz können alle Personen stellen, die sich hoch verschuldet haben und aus eigener Kraft voraussichtlich nicht mehr in Lage sein werden, alle ihre Verbindlichkeiten zu tilgen und die Gläubiger in vollem Umfange zu befriedigen. Auch viele Jahre nach der Einführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens muss jedoch festgestellt werden, dass nur sehr wenige Schuldner von ihrem Recht auf eine Verbraucher- oder Privatinsolvenz Gebrauch machen.

Die Gründe dafür sind sehr vielfältig. Viele Personen scheuen sicherlich den hohen bürokratischen Aufwand und/oder die lange Zeit des Wartens, bis sie endlich die Chance auf eine Restschuldbefreiung und damit auch einen finanziellen Neuanfang bekommen. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss der Schuldner eine sogenannte Wohlverhaltensphase durchstehen, in der er nicht kreditwürdig ist, keine neuen Schulden machen darf und den pfändbaren Teil seiner Einkünfte an einen Insolvenzverwalter abtreten muss. Außerdem muss er jede zumutbare Arbeit annehmen und sich im Falle einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit bemühen.

Die Wohlverhaltensphase und die Restschuldbefreiung

Vielfach wird kritisiert, dass die Wohlverhaltensphase beim Verbraucherinsolvenzverfahren in Deutschland zu lang ist. Sie beträgt derzeit 6 Jahre und ist damit erheblich länger als in vielen anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Aus diesem Grunde wird von unabhängigen Experten immer wieder gefordert, die Wohlverhaltensphase deutlich zu verkürzen. Zumindest sollte sie halbiert werden. Ob es hier tatsächlich zu einer Änderung kommt, bleibt noch abzuwarten. Ein entsprechender Vorschlag, wonach die Verbraucherinsolvenz unter bestimmten Auflagen auf 3 Jahre verkürzt werden kann, wird seit einiger Zeit im Bundesjustizministerium und in den zuständigen Gremien im Bundestag diskutiert.

Sicherlich könnte die Verkürzung der Wohlverhaltensphase mit dazu beitragen, dass sich mehr überschuldete Personen als bisher entschließen, ein Verbraucherinsolvenzverfahren in Angriff zu nehmen. Dies ist jedoch niemals im Alleingang möglich, sondern bedarf immer der Hilfe einer staatlich anerkannten Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle. Ist die Wohlverhaltensphase erfolgreich durchlaufen, kann die Restschuldbefreiung beantragt werden.

Alternativen zur Verbraucherinsolvenz

Auch wenn ein Verbraucherinsolvenzverfahren für viele Schuldner der einzige Ausweg ist, können auch andere Alternativen in Erwägung gezogen werden. Wer eine realistische Chance sieht, seine Schulden aus eigener Kraft zurückzuzahlen, sollte offen mit seinen Gläubigern reden, ihnen die persönliche Situation darlegen und anschließend versuchen, eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Wenn die Gläubiger ein echtes Bemühen erkennen können, sind sie oftmals bereit, dem Schuldner sehr weit entgegen zu kommen.

Sollte der Schuldner Hilfe bei der Verhandlung mit den Gläubigern benötigen, wäre es auch hier angeraten, eine seriöse Schuldnerberatung aufzusuchen, wie sie zum Beispiel von der Caritas, der Diakonie, der AWO oder dem örtlichen Sozialamt angeboten wird. Seriöse Schuldnerberatung ist unter anderem daran erkennbar, dass sie grundsätzlich immer kostenlos ist.

Ganz wichtig wäre es außerdem, ein Haushaltsbuch zu führen, alle Einnahmen und Ausgaben gegenüber zu stellen und bei Bedarf entsprechende Maßnahmen zur Erhöhung der Einnahmen oder zur Verminderung der Ausgaben einzuleiten. Die Einnahmen könnten zum Beispiel durch einen Nebenjob oder die Erweiterung der bisherigen Tätigkeit erhöht, die Ausgaben durch die Ausschöpfung aller persönlichen Sparpotentiale verringert werden.

Haushaltsbuch hilft für eine bessere Übersicht

Eine einmal getroffene Ratenzahlungsvereinbarungen sollten in jedem Falle eingehalten werden. Ansonsten kann es sehr leicht passieren, dass die Gläubiger mit der Betreibung der offenen Forderung fortfahren und dabei auch zu drastischeren Maßnahmen greifen. Ist der Lohn, das Gehalt oder das Konto gepfändet, wird es sehr schwer, die finanzielle Handlungsfähigkeit aufrecht zu erhalten und alle nötigen Rechnungen zu zahlen.

Stehen Pfändungen an, sollte der Schuldner unbedingt ein P-Konto bzw. Pfändungsschutzkonto bei seiner zuständigen Bank oder Sparkasse einrichten. So ist gewährleistet, dass er weiterhin über den pfändungsfreien Teil seiner Einkünfte verfügen kann. In jedem Fall empfiehlt es sich, rechtzeitig den Kontakt mit der Hausbank aufzunehmen, um gemeinsam nach Lösungen zu suchen. Seriöse Banken haben kein Interesse daran, dass sich die Situation der Schuldner noch weiter verschlechtert.

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