Will man sich bei den Sparkassen Online zu einem Pfändungsschutzkonto informieren oder beraten lassen, so hat man als Verbraucher in einigen Fällen schlechte Karten.
Damit zeigen sich die öffentlichen Kreditinstitute nicht gerade volksnah, kann doch jeden Bürger ungewollt und unverschuldet die Überschuldung und damit die Notwendigkeit für ein sogenanntes P Konto treffen.
Je nach Sparkasse fallen unterschiedliche Kosten an
Immerhin verweisen einige wenige Sparkassen – so etwa die Hamburger Sparkasse, die Sparkasse Mittelthüringen in Erfurt oder die Sparkasse Chemnitz – auf eine entsprechende Erläuterung zum Pfändungsschutzkonto hin, herausgegeben durch den Deutschen Sparkassenverlag. Doch auch diese Informationen ist nur sehr versteckt auffindbar, andere Finanzdienstleister zeigen sich hier immerhin ein klein wenig offener.
Zumindest demnach lassen die jeweiligen Sparkassen verlauten, dass jeder Kontoinhaber einen Anspruch darauf habe, ein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umwandeln zu lassen. Jede Person dürfe jedoch nur ein Konto als P-Konto führen, Gemeinschaftskonten hingegen können nicht umgewandelt werden. Dies sieht der Gesetztgeber so auch nicht vor, was also nicht den Sparkassen zur Last gelegt werden kann.
Dokument nennt die Details für das P-Konto
„Wird das P-Konto gepfändet, so erhält der Kontoinhaber automatischen Pfändungsschutz in Höhe eines Grundfreibetrages“, so das Dokument. Die Inanspruchnahme des Pfändungsfreibetrages auf dem P-Konto setze jedoch ein entsprechendes Guthaben voraus. Sprich: Die Überziehung eines Pfändungsschutzkontos ist im Interesse der Bankkunden nicht möglich.
Denn – wie auch die Sparkassen bestätigen – der automatisch bestehende Grundfreibetrag kann sich je nach Lebenssituation des Kontoinhabers erhöhen oder eben auch sinken. In dem Dokument werden zudem zahlreiche weitere wertvolle Informationen vermittelt, etwa unter anderem hinsichtlich
- Dem Umwandlungsanspruch sowie dem rückwirkenden Schutz eines P-Kontos bei der Sparkasse
- Einem möglichen Grundfreibetrag
- Der Regelung beim Übertrag von Guthaben auf den Folgemonat
- Einen Pfändungsschutz für Selbstständige
- Der Auszahlungspflicht bei Sozialleistungen
- Der Meldung des Pfändungskontos an die SCHUFA
Weniger auskunftsfreudig zeigt sich die Hamburger Sparkasse hinsichtlich der Kosten bzw. Kontoführungsgebühren für ein P-Konto. Dem Internetauftritt der Berliner Sparkasse konnten wir immerhin entnehmen, dass dort für das sogenannte „Girokonto für Jedermann“ zum Stand dieses Beitrags 5 Euro Gebühren im Monat anfallen.
Kontogebühren belasten verschuldete Kunden zusätzlich, auch bei den öffentlichen Banken
„Die Bereitschaft zur Kontoführung ist grundsätzlich gegeben, unabhängig von Art und Höhe der Einkünfte, z. B. Arbeitslosengeld, Sozialhilfe. Eintragungen bei der Schufa, die auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Kunden hindeuten, sind allein kein Grund, die Führung eines Girokontos zu verweigern“, so zitiert die Sparkasse in Berlin dabei die Empfehlungen des Zentralen Kreditausschuss/ZKA bzw. die Deutsche Kreditwirtschaft zum sogenannten „Jedermann Konto“. Nicht ganz in dieses Bild passen die anfallenden Kontogebühren.
Auch bei der Stadtsparkasse München war es uns nicht gelungen, mehr zu den Konditionen für ein dortiges P-Konto herauszufinden. Ebenso wenig erfolgreich waren wir beispielsweise bei der Durchsicht des Preis- und Leistungsverzeichnis der Frankfurter Sparkasse.
Den meisten Sparkassenkunden wird so im Falle einer drohenden Überschuldung nichts anderes übrig bleiben, als sich an den Bankberater des Vertrauens zu wenden. Oder aber man informiert sich gleich bei einer Verbrauchzentrale bzw. Schuldnerberatungsstelle.