Bei welchen Stellen kann man sich möglichst unabhängig zum Thema Privatinsolvenz beraten lassen, und worauf sollte man hierbei achten? Wir erläutern die wichtigsten Schritte.
Seit einigen Jahren haben auch Privatpersonen die Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen ein Insolvenzverfahren zu durchlaufen und am Ende die Restschuldbefreiung zu erlangen. Bis dahin ist es jedoch ein weiter Weg, der zum Teil erhebliche Einschnitte mit sich bringen kann.
Vorsicht vor unseriösen Beratungsangeboten
Darüber hinaus ist das Privatinsolvenzverfahren auch kompliziert und für den Laien nur schwer zu durchschauen. Aus diesem Grunde wäre es für jeden Schuldner sehr wichtig, sich vor der Entscheidung für ein Privatinsolvenzverfahren umfassend und möglichst unabhängig beraten zu lassen.
Dafür gibt es mehrere Möglichkeiten. In den meisten Fällen empfiehlt es sich dabei, eine staatlich anerkannte Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle aufzusuchen. Dies hat den großen Vorteil, dass die gesamte Insolvenzberatung kostenlos ist und dass die betroffenen Schuldner auch während des laufenden Verfahrens aktiv betreut werden.
Vorsicht ist jedoch geboten, wenn eine Schuldnerberatungsstelle irgendwelche Kosten für die Erstberatung verlangt. Dann ist in der Regel davon auszugehen, dass sie unseriös ist und keine offizielle Anerkennung besitzt.
Ernst gemeinte Hilfe für Verschuldete ist meist kostenlos
Grundsätzlich wäre es auch möglich, sich mit dem Wunsch nach einer ausführlichen Insolvenzberatung an einen kompetenten Anwalt zu wenden. Hier ist die Erstberatung meist kostenlos, für alle weiteren Beratungen wird dann ein entsprechendes Honorar fällig.
Wer dieses Geld aufgrund von Arbeitslosigkeit nicht aus eigener Tasche zahlen kann, hätte auch die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Dies gilt auch für Empfänger von Arbeitslosenhilfe und Geringverdiener. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe muss beim Anwalt abgegeben werden. Er leitet ihn dann an das zuständige Gericht weiter.
Grundsätzlich kann eine Privatinsolvenz von allen Personen beantragt werden, die keinen anderen Weg aus der Schuldenfalle sehen. Sie dürfen aber meist keine selbständige Tätigkeit ausüben. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird dem Regelinsolvenzverfahren zugeordnet. Für ehemalige Selbständige steht das Privatinsolvenzverfahren aber durchaus offen.
Insolvenzverfahren abwenden
Nach einer ausführlichen und kompetenten Erstberatung können die Schuldner in der Regel schon eine Entscheidung treffen, ob sie die Privatinsolvenz beantragen möchten oder nicht. Wer sich dafür entscheidet, muss zuerst das außergerichtliche Einigungsverfahren durchlaufen. Dazu ist es unbedingt erforderlich, alle Gläubiger und die Höhe ihrer Forderungen genau aufzulisten.
Ist dies geschehen, muss sich die Schuldnerberatungsstelle oder der Anwalt mit jedem einzelnen Gläubiger in Verbindung setzen und ihm einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan vorlegen. Wenn nur einer der Gläubiger nicht zustimmt, geht das Verfahren in die nächste Runde. Nun muss noch ein gerichtlicher Einigungsversuch angestrebt werden.
In dieser Phase ist es gar nicht so selten, dass das Insolvenzverfahren doch noch abgewendet werden kann. Dies dürfte vor allem dann der Fall sein, wenn das Gericht einen oder mehrere Gläubiger dazu zwingt, den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan anzunehmen.
Wohlverhaltensphase dauert sechs Jahre
Ist auch das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren erfolglos, wird das eigentliche Insolvenzverfahren eröffnet. Dies wäre für den Schuldner auch mit einer vorläufigen Stundung seiner Verfahrenskosten verbunden.
Nach der Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens beginnt die Wohlverhaltensphase. Sie dauert insgesamt in der Regel sechs Jahre, kann aber unter bestimmten Umständen kürzer ausfallen. Während dieser Zeit muss der Schuldner eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben oder sich zumindest darum bemühen. Ein Treuhändler verwaltet seine Finanzen und führt alle Geldbeträge, die die gesetzliche Pfändungsfreigrenze überschreiten, an die Gläubiger ab.
Wurden alle Vorgaben erfüllt, kann der Schuldner am Ende die Restschuldbefreiung erhalten. Dazu bedarf es in der Regel eines gesonderten gerichtlichen Beschlusses.