Das Pfändungsschutzkonto, landläufig unter dem Kürzel P-Konto bekannt, ermöglicht es überschuldeten Bürgern, Überweisungen für lebenswichtige Dinge, wie etwa Miete und Krankenversicherung, zu tätigen. Bis zur Höhe der Pfändungsfreigrenze sind kein Pfändungen erlaubt.
Wenn hier das Augenmerk auf die Nachteile gerichtet ist, soll das keine pauschale Ablehnung des P-Kontos bedeuten. Bezweckt wird vielmehr die Schärfung der Sinne für juristische und verhaltensbedingte Fallgruben, die es zu meiden gilt. Denn so mancher von Pfändungen gebeutelter Bankkunde klammert sich verzweifelt an den vermeintlichen Rettungsanker P-Konto und übersieht gerne die Nachteile.
Dabei kann ein Schuldner in Kenntnis der Schattenseiten das P-Konto leichter handhaben. Zwei Problemfelder sollte man kennen: Die Kostenseite einerseits und die juristischen Begleiterscheinungen andererseits. Einige Nachteile sind vermeidbar, andere hingegen unbeeinflussbar.
Kosten eines P-Kontos
Nach aktuellen Untersuchungen einer Verbraucherzentrale sind die Kontogebühren für ein P-Konto oft deutlich höher als bei einem normalen Girokonto. Sie liegen im Durchschnitt bei 8 Euro monatlich, während für ein gewöhnliches Konto durchschnittlich 5 Euro monatlich berechnet werden.
Dies wiegt um so schwerer, als ein P-Konto nicht als Gemeinschaftskonto geführt werden kann. In einer Partnerschaft sind somit generell zwei Girokonten erforderlich. Banken begründen die höheren Kontoführungsgebühren mit einem erhöhten Aufwand für die Überwachung von P-Konten. Ein P-Konto wird nur selten als kostenloses Online-Konto angeboten.
Ein Vergleich der Gebühren zeigt große Unterschiede. Oftmals sind überschuldete Verbraucher jedoch gezwungen, ihr Girokonto bei der Hausbank in ein P-Konto umzuwandeln. Nur wenige Banken bieten auch Neukunden ein P-Konto an. Ein Rechtsanspruch auf ein P-Konto besteht nicht.
Beschränkungen beim P-Konto
Banken melden die Einrichtung eines P-Kontos der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA). Dies bedeutet eine weitere Verschlechterung der persönlichen Kreditwürdigkeit.
Kredit- und EC-Karten werden eingezogen. Der P-Konto-Inhaber kann also in der Regel nur bei seiner Bank Bargeld am Geldautomaten abheben. Kontoüberziehungen sind nicht möglich. Betroffene Kunden müssen darauf achten, dass sie nicht nachhaltig über dem jeweiligen Pfändungsfreibetrag liegende Guthaben auf dem P-Konto haben.
Für den Fall, dass ein Kontoinhaber einmal nicht über den gesamten Freibetrag verfügt, wird der pfändungsfreie Restbetrag im Folgemonat zum aktuellen Freibetrag hinzugerechnet. Nur für diese Fälle ist keine Gerichtsentscheidung über die Verwendung des über dem Freibetrag liegenden Guthabens erforderlich.
Resümee
Wer sich der Einschränkungen des P-Kontos bewusst ist, kann diese Kontoart sinnvoll nutzen. Vor allem überschuldete Selbständige schätzen das Konto, da es vor Pfändungen in den gesetzten Grenzen schützt.
Sie sind damit endlich wieder in der Lage, die für das Leben unerlässlichen Überweisungen vorzunehmen. Überschuldete Verbraucher sollten jedoch eine Privatinsolvenz in Erwägung ziehen. Sie können dann ihr normales Girokonto auf Guthabenbasis weiterführen, benötigen somit kein P-Konto. Verbraucherzentralen und andere Schuldnerberatungsstellen helfen bei dieser Entscheidung.
Während der Wohlverhaltensperiode bleiben sie von Pfändungen verschont und sind hinterher schuldenfrei. Alles nach dem Motto: Lieber ein Ende mit Schrecken, als ein Schrecken ohne Ende!
3 Antworten auf „P Konto Nachteile – worauf man als Verbraucher achten sollte“
[…] einer Girokonto, das den Pfändungsschutz hat, wie es bei der MasterCard Prepaid Kreditkarte der Schwäbischen Bank auf Antrag […]
Das P-Konto ist in allererster Linie ein Gläubigerschutzkonto. Nur wer mit Sicherheit nie mehr als den Pfändungsfreibetrag monatlich auf das Konto überwiesen bekommt, für den ist ein P-Konto eventuell sinnvoll.
Denn alles eingehende Geld, das über dem Freibetrag liegt, bleibt auf der Bank. Als Geschenk für die nächsten Pfändungen.
Für Selbständige ist das P-Konto also vollkommen ungeeignet.
Sie schreiben in dem Bericht:
„Banken melden die Einrichtung eines P-Kontos der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA). Dies bedeutet eine weitere Verschlechterung der persönlichen Kreditwürdigkeit.“
Mit dieser Feststellung treffen Sie genau den Punkt und die mit dieser Regelung einhergehende diesbezügliche Unseriösitität des Gesetzgebers.
Die Einrichtung eines P-Kontos kann nämlich völlig unabhängig von der persönlichen und finanziellen Situaiton eines Verbrauchers beantragt werden. Er kann ein solches Konto auch einrichten, ohne Pfändungen jemals befürchten zu müssen oder vorsorglich, wenn möglicherweise Pfändungen, auch unberechtigterweise, von Gläubigern angedroht werden.
Es kann nicht sein und sollte grundsätzlich auch aus datenschutzrechtlchen Gründen vermieden werden, dass die Einrichtung eines P-Kontos auch nur ansatzweise zu „einer (…) Verschlechterung der persönlichen Kreditwürdigkeit“ führt. Eine solche Schlussfolgerung aus der Einrichtung eines P-Kontos wäre möglicherweise auch verfassungsrechtlich bedenklich.
Allein die Bezeichnung „P-Konto“ bzw. Pfändungsschutzkonto ist eine Diskriminierung und Ausgrenzung der Verbraucher bzw. Bundesbürger, die ein solches Konto einrichten.
Es sollte jedem Bundesbürger möglich sein, ein entsprechendes Konto einzurichten bzw. ein erstes Konto so zu führen. Es sollte aber eine andere Bezeichnung haben, so wäre eine Bezeichnung als „Unterhaltssicherungskonto“ eher angemessen.
Ich habe analog auch bereits an den Bundesbeauftragen für den Datenschutz und die Informationsfreiheit geschrieben.