Das P-Konto oder auch Pfändungsschutzkonto: Wo kann man sich unabhängig beraten lassen? Und was sollte man generell beachten?
Das Pfändungsschutzkonto – kurz P-Konto – wurde zum 01.07.2010 gesetzlich eingeführt. Bankkunden erhalten auf dem P-Konto einen automatischen Schutz vor Kontopfändungen bis zur Höhe des pfändungsfreien Betrags.
Zu beachten dabei ist, dass ein gesetzlicher Pfändungsschutz nur noch über ein P-Konto möglich ist. Die bis dahin geltenden Übergangsregelungen fallen mittlerweile weg. Deshalb ist es erforderlich, dass die betreffenden Kontoinhaber die Umwandlung ihres Kontos in ein Pfändungsschutzkonto beantragen.
Was ist das P-Konto genau?
Beim P-Konto handelt es sich vom Grundsatz her um ein gewöhnliches Girokonto. Nachdem ein Antrag auf Pfändungsschutz gestellt wurde, sind alle sich auf dem Konto befindlichen Guthaben bis zu einem bestimmten Betrag pfändungssicher.
Bei bestimmten Gegebenheiten kann dieser Freibetrag auch erhöht werden. Dies gilt unter anderem wenn:
- Unterhaltspflichtige Personen vorhanden sind
- Für andere Personen Sozialleistungen angenommen werden
- Einmalige Sozialleistungen eingehen
- Kindergeld bezogen wird
Um den Pfändungsfreibetrag zu erhöhen, muss der Kontoinhaber bei seiner Bank eine entsprechende Bescheinigung vorlegen. Diese müssen von den entsprechenden staatlichen Stellen ausgestellt sein.
Wird der pfändungsfreie Betrag nicht innerhalb eines Monats aufgebraucht, wird der restliche Betrag auf den neuen Monat übertragen. In diesem sollte das Guthaben dann aufgebraucht werden, denn bei einem erneuten Übertrag auf den Folgemonat, steht das Geld den Gläubigern zu.
Allerdings hat das P-Konto gegenüber einem herkömmlichen Girokonto einige Einschränkungen. So kann dieses nur als Guthabenkonto geführt werden. Dadurch bedingt kann der Kontoinhaber keinen Dispokredit für das P-Konto erhalten. Zudem werden hierfür in der Regel keine EC-Karten, sondern nur Bankkarten der jeweiligen Bank ausgegeben. Mit diesen kann der Kontoinhaber ausschließlich an Geldautomaten des betreffenden Kreditinstituts Bargeld bezogen werden, nur in Höhe des vorhandenen Guthabens. Des Weiteren ist das Führen eines P-Kontos nicht als Gemeinschaftskonto möglich.
Einrichtung eines P-Kontos
Die Banken sind nach § 850 k ZPO dazu verpflichtet, ein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Hierfür muss der Bankkunde schriftlich erklären, dass er die Umwandlung wünscht. Nach der Erklärung hat die Bank drei Tage Zeit um die Umwandlung durchzuführen.
Banken müssen auch dann eine Umwandlung durchführen, wenn für das betreffende Konto bereits eine Kontopfändung vorliegt. In der ZPO ist zudem geregelt, dass jede Person nur ein Pfändungsschutzkonto besitzen darf. Um zu verhindern, dass ein Kontoinhaber mehrere P-Konten unterhält, wird jede Einrichtung eines P-Kontos von den Banken an die Schufa gemeldet.
Zudem ist die Schufa berechtigt, den Banken darüber Auskunft zu geben, ob für den Kontoinhaber bereits ein P-Konto eingerichtet ist. Wer mehrere Girokonten besitzt, kann in der Regel frei entscheiden, welches davon in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden soll.
Kosten des P-Kontos
Die Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto muss generell kostenfrei erfolgen. Allerdings können die Banken danach entsprechende Kontoführungsgebühren verlangen.
Der Gesetzgeber ging davon aus, dass sich diese im Rahmen der Gebühren bei herkömmlichen Gehaltskonten bewegen. Dies ist auch dadurch begründet, dass es sich beim P-Konto nicht um ein eigenständiges Kontenmodell handelt, sondern lediglich um einen Zusatz zum herkömmlichen Girokonto. Die Realität zeigt jedoch, dass einige Banken zum Teil hohe Gebühren verlangen. Hierfür wurden einige Kreditinstitute auch bereits durch verschiedene Verbraucherschutzzentralen abgemahnt.
Beratung über das P-Konto
Schuldner sollten nun selbst aktiv werden, was die Umwandlung ihres Girokontos betrifft. Wer hierzu noch Fragen hat, kann sich bei verschiedenen Stellen unabhängig beraten lassen. So bieten beispielsweise die verschiedenen Verbraucherzentralen umfangreiche Beratungen zum P-Konto an.
Des Weiteren können sich Verbraucher auch bei den örtlichen Schuldnerberatungsstellen ausführlich über das neue Pfändungsschutzkonto informieren. Schuldner mit einem geringen monatlichen Einkommen können teils über das Amtsgericht einen Beratungsschein beantragen. Mit diesem kann er dann eine kostenfreie Rechtsberatung bei einem Anwalt in Anspruch nehmen.
Aufgrund der umfangreichen Bestimmungen zum neuen P-Konto ist eine ausführliche Beratung hierzu unbedingt zu empfehlen.