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Zusätzliche Gebühren für das P-Konto unzulässig?

Für überschuldete Personen besteht die Möglichkeit, ein P-Konto bzw. Pfändungsschutzkonto bei ihrer Bank einzurichten und damit weitestgehend vor dem Zugriff der Gläubiger auf ihr Konto gesichert zu sein.

Nur Geldbeträge, die die gesetzliche Pfändungsfreigrenze übersteigen, können bei einer Pfändung entsprechend abgeführt werden. Wer besondere familiäre Verpflichtungen hat oder Unterhalt zahlen muss, kann bei seiner Bank einen Antrag auf die Erhöhung der Pfändungsfreigrenze stellen. Die staatlichen oder staatlich anerkannten Schuldnerberatungsstellen sind bei der Antragsstellung gern behilflich und halten auch die passenden Formulare bereit.

Viele Banken verlangen höhere Gebühren für das P-Konto

Jede Bank ist gesetzlich dazu verpflichtet, ihren Kunden auf Antrag ein P-Konto zur Verfügung zu stellen. Die Umwandlung des Girokontos hat in der Regel spätestens innerhalb von 3 Werktagen zu erfolgen. Diesen Service und die Führung des P-Kontos lassen sich die Banken gern durch extra Gebühren vergüten, die in jedem Falle der Kunde zu zahlen hat. Auch wenn diese Vorgehensweise vom Bundesverband der Verbraucherzentralen mehrfach kritisiert wurde, halten sich die deutschen Banken und Sparkassen oft nicht daran. Sie begründen ihr Verhalten gern mit der Tatsache, dass die Führung für das Pfändungsschutzkonto mit einem erhöhten Verwaltungskosten verbunden ist.

Urteil des Bundesgerichtshofes: Zusätzliche Gebühren für das P-Konto sind unzulässig

Mehrere Personen klagten bereits gegen die Vorgehensweise der Banken. Am 13. November 2012 fällte der Bundesgerichtshof das Urteil, dass es den Banken grundsätzlich untersagt ist, für ein P-Konto höhere Gebühren als für ein normales Giro- oder Gehaltskonto zu verlangen. Außerdem weist der Bundesverband der Verbraucherzentralen darauf hin, dass er insgesamt 46 deutsche Banken und Sparkassen wegen der Erhebung von extra Gebühren für das P-Konto abgemahnt hat. Die Banken wurden in diesem Zusammenhang ausdrücklich dazu aufgefordert, ihren Kunden die Gebühren zurückzuerstatten.

Auf diese Aufforderung haben bisher 8 Banken positiv reagiert und ihren Kunden die Gebühren komplett erstattet. Weitere 23 Banken wollen dies noch tun oder diesen Schritt zumindest ernsthaft prüfen. Oftmals geschieht dies jedoch erst, wenn die Kunden gegen die Vorgehensweise der Banken Beschwerde einlegen. 10 Banken lehnten die Forderung nach einer Rückerstattung der Kontoführungsgebühren für das P-Konto vorerst ab und 5 Banken haben gar nicht auf die Aufforderung der Verbraucherzentralen reagiert.

Betroffene Kunden sollten sich beschweren

Grundsätzlich rät der Bundesverband der Verbraucherzentralen allen Personen, die von den erhöhten Kontoführungsgebühren für das P-Konto betroffen sind, einen Beschwerdebrief an ihre Bank zu verfassen und das Geld zurückzufordern. Dazu sollten sie ausdrücklich auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 13. November 2012 mit den Aktenzeichen AZ XI ZR 145/12 und AZ XI ZR 500/11 hinweisen.

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