
Auch wenn man sich beim Kaufen der Weihnachtsgeschenke noch so große Mühe gibt, kommt es immer wieder vor das der Beschenkte mit der Auswahl nicht wirklich zufrieden ist.
In den Tagen nach Weihnachten wird dann zumeist versucht, diese wieder umzutauschen. Der Handelsverband Deutschland (HDE) geht davon aus, dass jedes Jahr etwa 5 Prozent der Geschenke wieder umgetauscht werden. Noch immer gehen jedoch viele Leute fälschlicherweise davon aus, dass der Umtausch eines ungeliebten Geschenks jederzeit möglich ist.
Umtausch erfolgt oft nur auf Kulanzbasis
Käufer und Verkäufer schließen beim Kauf einen Vertrag ab, welcher rechtlich bindend ist. Nur weil einem ein Geschenk nicht gefällt, berechtigt dies nicht automatisch auch zu einem Umtausch. In diesem Fall ist ein Umtausch nur bei entsprechender Kulanz des Händlers möglich.
Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Händler beispielsweise ein Schild aufgestellt hat, auf dem er ein Umtauschrecht bei Nichtgefallen in einem gewissen Zeitraum hinweist. Es empfiehlt sich deshalb, direkt beim Kauf zu erfragen, wie der betreffende Händler sich im Falle eines Umtausches wegen Nichtgefallen verhält. Dieser kann frei entscheiden, ob er die Ware zurücknimmt und dann das Geld zurückzahlt oder hierfür einen Gutschein ausstellt.
Umtausch gegen Gutschein
In aller Regel verhalten sich die großen Händler bei einem Umtausch recht kulant. Dieser ist zumeist auch nach mehreren Wochen durchaus noch möglich. Wird kein Geld zurückerstattet, so ist zumindest der Umtausch gegen einen anderen Artikel bzw. die Ausstellung eines Gutscheins möglich. Aufgrund des steigenden Wettbewerbs sind die Unternehmen fast schon gezwungen, die Möglichkeit des Umtausches als Serviceleistung anzubieten.
Wer seine Geschenke über das Internet oder per Telefon gekauft hat, der hat es einfacher, wenn es um den Umtausch der gekauften Artikel geht. In diesem Fall gibt es ein 14-tägiges Rückgaberecht. Dabei kann die Rückgabe ohne Angabe von Gründen erfolgen.
Erweiterte Rechte im Internet
Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen, bei denen eine Rückgabe ausgeschlossen ist. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Artikel speziell für einen Kunden angefertigt wurde. Wer also einen Ring gravieren lässt, kann diesen nicht ohne weiteres umtauschen, auch wenn der Kauf online erfolgt ist. Auch der Umtausch von Konzert- oder Theaterkarten ist nicht ohne weiteres möglich.
Beim Kauf von Software oder Musik-CDs ist die Rückgabe in der Regel nur dann möglich, wenn das Sicherheitssiegel noch unbeschädigt ist. Zudem sollte beachtet werden, dass nur gewerbliche Händler zum Umtausch verpflichtet sind. Wurde ein Artikel beispielsweise auf einer Internetplattform von einem privaten Verkäufer gekauft, dann besteht kein Widerrufsrecht.
Mängel berechtigen zu Ausbesserung, Umtausch oder zur Rücknahme
Anders verhält es sich, wenn ein gekaufter Artikel einen Mangel aufweist. In diesem Fall stehen dem Käufer gewisse Gewährleistungsansprüche zu. So kann der Käufer verlangen, dass der Verkäufer die defekte Ware umtauscht oder zurücknimmt. Wurde nichts anderes vereinbart, so beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre. Damit es bei einer späteren Reklamation keine Probleme gibt, empfiehlt es sich, den Kassenbon gut aufzubewahren.
Für den Fall, dass ein ungewolltes Geschenk wider Erwarten nicht umgetauscht werden kann, gibt es noch andere Möglichkeiten diesen wieder loszuwerden. So besteht zum Beispiel die Möglichkeit, das Geschenk über eine Internetplattform wieder zum Verkauf anzubieten. Dazu haben sich im Internet verschiedene Tauschbörsen entwickelt, auf denen Betroffene ungeliebte Geschenke untereinander tauschen können. So besteht dann doch noch die Chance ein Geschenk zu erhalten, welches auch wirklich Freude macht.

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[...] finanziellen Themen. Einfach mal reinschauen lohnt sich, es gibt beispielsweise auch einen Artikel über die Rechte die man als Verbraucher beim Umtausch von Weihnachtsgeschenken hat. Ich habe das [...]